Geheimhaltungsvereinbarung
G E H E I M H A L T U N G S V E R E I N B A R U N G
Zwischen
Tilmann Schlootz Design
Vertreten durch Tilmann Schlootz
Gutleutstraße 8-12
60327 Frankfurt
und
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§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Der Gegenstand des Austausches der Parteien ist:
Beratung und Dienstleistungen in der Entwicklung, dem Design und der Präsentation neuer Produkte
Dabei wird erforderlich sein, dass alle genannten Parteien einander wechselseitig vertrauliche Informationen, Daten, Unterlagen, Muster und Dokumente zur Verfügung stellen.
§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht
(1) Im Rahmen dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet sich jede Partei dazu, die wechselseitig ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen nicht selbst zu verwerten und diese jeweils einzeln und in der Gesamtheit vertraulich zu behandeln. Im Laufe des Vertrags ist unter dem Begriff “INFORMATION”, die Gesamtheit der ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen zu verstehen, die die Parteien anlässlich der Vertragsanbahnung oder Vertragserfüllung erlangt haben. Die Gesamtheit der Informationen, die im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht werden, müssen von den Parteien als vertrauliche Betriebsgeheimnisse behandelt werden. Die Parteien verpflichten sich dazu, diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, hierüber vor außenstehenden Stillschweigen zu bewahren, sie nur für den vereinbarten Zweck einzusetzen, sie auf direkte oder indirekte Weise, ganz oder teilweise, wirtschaftlich oder schutzrechtlich auszuwerten. Abweichendes kann von den Parteien bestimmt werden, indem eine der beiden Parteien im Einzelfall vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt. Des Weiteren ist die Weitergabe der vertraulichen Informationen im Rahmen der Beratung (z.B. Rechtsberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen, zulässig.
(2) Die Weitergabe von Informationen an verbundene Unternehmen nach der Norm des § 15 AktG ist zulässig.
(3) Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf die Gespräche der Parteien und auf deren Gegenstand. Zu Beweiszwecken werden die Parteien den Inhalt der Besprechungen nachträglich schriftlich zusammenfassen und wechselseitig austauschen. Des Weiteren gelten Tatbestände, die den Parteien bei den Besichtigungen von Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Besprechungsorten von der anderen Partei visuell zugänglich gemacht worden sind auch als vertraulich.
(4) Die Rechte und Pflichten aus der Geheimhaltungsvereinbarung gelten darüber hinaus auch für Informationen, die sich die Parteien in dem in § 1 genannten Gebiet vor Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung und zur Vorbereitung der diesbezüglichen Verhandlungen ausgetauscht und zugänglich gemacht haben.
(5) Die Parteien werden jeweils die ausgetauschten Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich machen, deren Hinzuziehen für das Ausführen des Gegenstands der Geheimhaltungsvereinbarung notwendig ist. Des Weiteren müssen diese Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden, falls sie dazu nicht bereits durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet wurden.
(6) Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die:
a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung bereits offenkundig und allgemein bekannt sind,
b) der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne Verschulden von Seiten der Vertragspartner,
8) 8885 88522 8555225 525 582528228522 82 828822 528 5252552825522258 82252522 55822,
d) der empfangenden Partei durch einen Dritten, der nicht an die Geheimhaltungsvereinbarung gebunden ist, offenbart worden sind,
e) an Dritte weitergegeben worden sind und dies mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenbarenden Partei,
f) bereits vor der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung von der empfangenden Partei eigenständig entdeckt und ermittelt worden sind. Falls dies der Fall sein sollte, obliegt es der empfangenden Partei, die offenbarende Partei darüber zu unterrichten.
§ 3 Teilinformationen
Die in Bezug auf die Geheimhaltungspflichten genannten Ausnahmen sind unwirksam, wenn es sich um eine Kombination von Einzelinformationen handelt, selbst wenn jede Einzelinformation für sich allein unter eine der Ausnahmen fällt. Dies trifft nicht zu, wenn die Kombination selbst unter eine der vorstehend genannten Ausnahmen fällt.
§ 4 Rückgabepflicht
Alle wechselseitig ausgetauschten Informationen bleiben das jeweilige Eigentum der anderen Partei. Die Informationen einer Partei dürfen nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei kopiert werden. Des Weiteren kann die andere Partei das unverzügliche Zurücksenden oder Löschen der bereitgestellten Informationen nachträglich verlangen. Bei den im Rahmen einer regelmäßigen Datensicherung archivierten Informationen reicht eine Nutzungssperre und das Löschen in vorgesehenen regelmäßigen Abständen aus. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sind derartige Informationen jedoch auch unverzüglich zu löschen.
§ 5 Ausschluss von Lizenzrechten
Jede Partei kann für sich die Informationen, die der anderen Partei übermittelt wurden, zum Schutz anmelden. Umgekehrt dürfen übermittelte Informationen nicht für die andere Partei zum Schutz angemeldet werden. Des Weiteren berechtigt die Geheimhaltungsvereinbarung nicht zur Vergabe von Lizenz- oder Nutzungsrechten. Zudem leiten sich die Parteien aus der Geheimhaltungsvereinbarung keine Rechte auf Vorbenutzung her.
§ 6 Vollständigkeit und Pflicht zum Vertragsschluss
Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet die Parteien nicht dazu, Verhandlungen oder eine Kooperation bezüglich des in § 1 genannten Gegenstands einzugehen oder Verträge anderer Art abzuschließen. Des Weiteren haften die Parteien nicht für die Genauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zur Verfügung gestellt werden.
§ 7 Vertragslaufzeit
Die von beiden Parteien unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die aufgrund dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam. Die Dauer der Geheimhaltung endet mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern bzw. dem Abbruch der Verhandlungen. Nach Ablauf der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verwertungsverbot von Informationen, die während der Vertragslaufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht worden sind für weitere 120 Monate. Die Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung hat keinerlei Einfluss auf die Pflichten, die aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung hervorgehen.
§ 8 Geltendes Recht
Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 9 52282822 828282252222
(1) 882 52528285552222 528 525255228 222222 255 88558228885 22525252 825522. 8252528 2522 828225582 255 88558228885 82828222 825522.
(2) 882 5288528522282 28225 8282822522 8255552 582 28528522282 525 5252522 828282252222 558 522 5252552 28852. 528822 582825 2588 282252222, 8288 582 8282822522 2585 5822 525 58282 55585 2822 525252 528528885 258588822 8282822522 2582222 825522, 582 522 5822 525 58282 525 52885285222 8282822522 2228258852.
Frankfurt am Main, 14.05.2021
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Vertragspartner (erste Partei)
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Vertragspartner (zweite Partei)